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Version vom 3. Juli 2025, 08:47 Uhr



Förderverein der Weihungstalschule
Satzung des Fördervereins der Weihungstalschule
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Förderverein der Weihungstalschule Staig e. V.“.
- Er soll in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“.
- Der Sitz des Vereins ist Staig (Alb-Donau-Kreis), Baden-Württemberg.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51–68 AO).
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO, insbesondere durch ideelle und materielle Unterstützung der Weihungstalschule Staig.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- a) die Förderung der Schülerinnen und Schüler durch Zuschüsse zu Schulprojekten, Arbeitsgemeinschaften, Fahrten, Wettbewerben und kulturellen Veranstaltungen;
- b) die finanzielle Unterstützung von Maßnahmen zur sozialen Integration, Gewaltprävention und Schulsozialarbeit;
- c) die Verbesserung der Ausstattung der Schule, insbesondere in den Bereichen Digitalisierung (z. B. Tablets, Laptops, Netzwerktechnik, Schulungen);
- d) die Unterstützung von Projekten zur digitalen Bildung, Medienkompetenz und Teilhabe an digitalem Lernen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche Person oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
- Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
- Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag und Bestätigung durch den Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod (bei juristischen Personen durch Auflösung).
- Der Austritt ist zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er muss schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erklärt werden.
- Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Gegen den Ausschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben (stimmberechtigt sind nur volljährige Mitglieder).
- Jedes Mitglied verpflichtet sich, den Verein ideell und finanziell zu unterstützen.
- Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags gemäß § 6.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- In begründeten Fällen kann der Vorstand Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
- Sonderbeiträge oder projektbezogene Spenden (z. B. zur Förderung der Digitalisierung) sind möglich.
§ 7 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- 1. die Mitgliederversammlung,
- 2. der Vorstand,
- 3. ggf. ein Arbeitskreis Digitalisierung.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
- Die Einladung erfolgt durch den Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a) Wahl und Entlastung des Vorstands
- b) Beschlussfassung über den Haushalt und die Jahresrechnung
- c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
- e) Wahl von zwei Kassenprüfern
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
- Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung kann auch online oder hybrid durchgeführt werden, sofern dies in der Einladung angekündigt wurde.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- a) dem/der Vorsitzenden,
- b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
- c) dem/der Schatzmeister/in,
- d) dem/der Schriftführer/in.
- Der Verein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende/n allein oder durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
- Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
§ 10 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren.
- Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.
- Die Kassenprüfer/innen prüfen die Jahresrechnung und berichten der Mitgliederversammlung. Sie empfehlen die Entlastung des Vorstands.
§ 11 Arbeitskreis Digitalisierung
- Der Vorstand kann einen Arbeitskreis „Digitalisierung“ einsetzen.
- Der Arbeitskreis entwickelt Vorschläge zur Förderung digitaler Ausstattung, Bildung und Infrastruktur.
- Er ist ein beratendes Gremium ohne eigene Entscheidungsbefugnis.
§ 12 Datenschutz
- Personenbezogene Daten der Mitglieder werden ausschließlich zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins verwendet.
- Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur mit Einwilligung oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung.
- Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über die gespeicherten Daten und auf Löschung gemäß DSGVO.
§ 13 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Weihungstalschule Staig, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat – insbesondere zur Förderung der Digitalisierung und Bildung der Schüler:innen.
§ 14 Inkrafttreten
- Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am [Datum einfügen, z. B. 15. August 2025] beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Weihungstalschule



Förderverein der Weihungstalschule
Stundenstruktur
Lerngruppen VKL, 5, 6, 10
| Std. | Uhrzeit |
|---|---|
| 1 | 08:00 – 08:45 |
| 2 | 08:45 – 09:30 |
| 3 | Pause (30 Minuten) |
| 4 | 10:00 – 10:45 |
| 5 | 10:45 – 11:30 |
| 6 | 11:35 – 12:20 |
| 7 | 12:20 – 13:05 |
| 8 | Mittagspause (55 Minuten) |
| 9 | 14:00 – 14:45 |
| 10 | 14:45 – 15:30 |
| Std. | Uhrzeit |
|---|---|
| 1 | 08:00 – 08:45 |
| 2 | 08:45 – 09:30 |
| 3 | 09:30 – 10:10 |
| 4 | Mensapause (40 Minuten) |
| 5 | 10:50 – 11:35 |
| 6 | 11:35 – 12:20 |
| 7 | 12:20 – 13:05 |
Lerngruppen 7, 8, 9
| Std. | Uhrzeit |
|---|---|
| 1 | 08:00 – 08:45 |
| 2 | 08:45 – 09:30 |
| 3 | Pause (30 Minuten) |
| 4 | 10:00 – 10:45 |
| 5 | 10:45 – 11:30 |
| 6 | 11:35 – 12:20 |
| 7 | Mittagspause (55 Minuten) |
| 8 | 13:15 – 14:00 |
| 9 | 14:00 – 14:45 |
| 10 | 14:45 – 15:30 |
| Std. | Uhrzeit |
|---|---|
| 1 | 08:00 – 08:45 |
| 2 | 08:45 – 09:30 |
| 3 | Mensapause (40 Minuten) |
| 4 | 10:10 – 10:50 |
| 5 | 10:50 – 11:35 |
| 6 | 11:35 – 12:20 |
| 7 | 12:20 – 13:05 |
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