Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Artikel 18
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Artikel 18
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Artikel 18: Verwirkung von Grundrechten
Im Folgenden erfährst Du alles über den Artikel 18 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Dieser Artikel behandelt die Verwirkung von Grundrechten, eine wichtige Säule zur Wahrung der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Der Artikel 18 ist ein Instrument, das dem Staat ermöglicht, bei Missbrauch dieser Rechte einzuschreiten.
Einleitung
Grundlagen
Der Artikel 18 des Grundgesetzes (GG) ist eine Bestimmung, die es ermöglicht, bestimmten Personen die Grundrechte zu entziehen, falls diese zur Bekämpfung der freiheitlich demokratischen Grundordnung eingesetzt werden. Dies betrifft insbesondere die Freiheit der Meinung, die Pressefreiheit, die Lehrfreiheit, die Versammlungsfreiheit, die Vereinsfreiheit, das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis sowie das Eigentumsrecht.
Anwendungsvoraussetzungen
Um den Artikel 18 GG anwenden zu können, muss eindeutig festgestellt werden, dass eine Person ihre Grundrechte missbraucht, um die freiheitliche demokratische Grundordnung zu bekämpfen. Die Feststellung der Verwirkung und der Umfang der Verwirkung werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen. Die Anwendung dieses Artikels ist daher an strenge Voraussetzungen gebunden und kommt nur in äußerst seltenen Fällen zur Anwendung.
Verfahren
Bundesverfassungsgericht
Das Verfahren zur Feststellung der Verwirkung von Grundrechten ist ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten. Eine solche Entscheidung kann nur auf Antrag hin eingeleitet werden. Berechtigt, einen Antrag zu stellen, sind die Bundesregierung, die Landesregierungen oder ein Drittel des Bundestages. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist gerichtlich geregelt und sichert die rechtliche Überprüfung der angeführten Gründe für die Verwirkung.
Rechtsfolgen
Die Verwirkung von Grundrechten nach Artikel 18 GG führt dazu, dass die betreffende Person bestimmte Grundrechte nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Dies bedeutet jedoch nicht den Verlust der Bürgerrechte im Allgemeinen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist damit für die betroffene Person bindend.
Bedeutung und Kritik
Schutz der Demokratie
Artikel 18 GG dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Er ist ein Instrument, das verhindern soll, dass die im Grundgesetz verankerten Freiheiten zur Untergrabung eben dieser Ordnung missbraucht werden. Seine Existenz unterstreicht die Wehrhaftigkeit der Demokratie in Deutschland.
Diskussion und Kritik
Obwohl die Intention des Artikel 18 GG, den Missbrauch von Grundrechten zu verhindern, weitgehend anerkannt wird, gibt es auch Kritik. Einige sehen in ihm ein potenziell gefährliches Instrument, das in falschen Händen missbraucht werden könnte, um politische Gegner zu unterdrücken. Die strenge Anwendungsvoraussetzung und das ausschließliche Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht dienen jedoch als wichtige Sicherungen gegen einen solchen Missbrauch.
Interaktive Aufgaben
Quiz: Teste Dein Wissen
Was besagt Artikel 18 des Grundgesetzes? (Verwirkung von Grundrechten bei Missbrauch) (!Grundrecht auf Asyl) (!Freiheit der Berufswahl) (!Schutz der Ehe und Familie)
Vor welchem Gericht wird über die Verwirkung von Grundrechten entschieden? (Bundesverfassungsgericht) (!Bundesgerichtshof) (!Oberlandesgericht) (!Verwaltungsgericht)
Wer kann einen Antrag auf Verwirkung von Grundrechten stellen? (Bundesregierung, Landesregierungen oder ein Drittel des Bundestages) (!Jeder Bürger) (!Die betroffene Person selbst) (!Ein beliebiges Gericht)
Welche Rechte können nicht verwirkt werden? (Die Entscheidung betrifft nicht den Verlust der Bürgerrechte im Allgemeinen) (!Pressefreiheit) (!Versammlungsfreiheit) (!Eigentumsrecht)
Wie wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts veröffentlicht? (Im Bundesgesetzblatt) (!In der Tagespresse) (!Auf der Website des Bundesverfassungsgerichts) (!Durch persönliche Mitteilung)
Memory
Artikel 18 GG | Verwirkung von Grundrechten |
Bundesverfassungsgericht | Entscheidung über Verwirkung |
Antragsberechtigt | Bundesregierung, Landesregierungen, ein Drittel des Bundestages |
Verfahren | Gerichtlich geregelt |
Veröffentlichung | Bundesgesetzblatt |
Kreuzworträtsel
Verwirkung | Was kann gemäß Artikel 18 GG eintreten, wenn Grundrechte missbraucht werden? |
Bundesverfassungsgericht | Welches Gericht entscheidet über die Verwirkung von Grundrechten? |
Antrag | Was muss gestellt werden, um ein Verfahren nach Artikel 18 GG zu initiieren? |
Grundrechte | Was kann nicht mehr in vollem Umfang genutzt werden, wenn sie verwirkt sind? |
Bundesgesetzblatt | Wo wird die Entscheidung über die Verwirkung von Grundrechten veröffentlicht? |
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Lückentext
Offene Aufgaben
Leicht
- Erstelle eine Infografik, die den Prozess der Verwirkung von Grundrechten gemäß Artikel 18 GG darstellt.
- Verfasse einen Brief an eine fiktive Person, die über die Bedeutung des Artikel 18 GG aufgeklärt werden soll.
Standard
- Führe eine Diskussion in Deiner Klasse oder Gruppe durch über die Bedeutung und mögliche Auswirkungen des Artikel 18 GG.
- Recherchiere und präsentiere Fälle, in denen das Bundesverfassungsgericht über die Verwirkung von Grundrechten entschieden hat.
Schwer
- Verfasse einen Aufsatz über das Spannungsfeld zwischen Freiheit und Sicherheit, bezogen auf den Artikel 18 GG.
- Erstelle eine Analyse über die Rolle des Bundesverfassungsgerichts bei der Wahrung der freiheitlich demokratischen Grundordnung.
Mündliche Prüfung
- Diskutiere die Bedeutung des Artikel 18 GG für die freiheitlich demokratische Grundordnung in Deutschland.
- Erkläre, warum das Verfahren zur Verwirkung von Grundrechten ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten ist.
- Bewerte die Wichtigkeit des Schutzes der Grundrechte gegen ihren Missbrauch.
- Diskutiere mögliche Auswirkungen, wenn Artikel 18 GG häufiger angewandt würde.
- Reflektiere über die Bedeutung der strengen Voraussetzungen für die Anwendung des Artikel 18 GG.
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