Diskussion:Artikel 10, das Daten- bzw. Informations-Geheimnis und die staatliche digitale Alternative

Artikel 10

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und dass an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

MOOC-Überblick: Der Grundrechte-Countdown im digitalen Zeitalter

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Multiple-Choice

Um was geht es in Artikel 10 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland? (Briefgeheimnis) (Postgeheimnis) (Fernmeldegeheimnis) (!Meinungsfreiheit) (!Pressefreiheit)




 


Lückentext

Artikel 10: (1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und dass an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland



Offene Aufgaben & Projekte

  • Stelle offene Aufgaben, welche das Thema betreffen (aber nicht nur Wissen abfragen).
  • Rege zu Aktivitäten an, die mit dem Thema zu tun haben und / oder präsentiere Dein Projekt.


 

  • Können wir dem Netz vertrauen?
  • Diskutiert über folgende Videos.
    • Warum passen diese Videos zu Artikel 10? Warum nicht? Begründet Eure Meinung.
    • Wann und wo wird unser Grundrecht Artikel 10 von den digitalen Möglichkeiten aufgeweicht oder gefährdet?
    • Wann und wo kann unser Grundrecht Artikel 10 von den digitalen Möglichkeiten geschützt werden?

„Gegen Überwachung und Datensammeln sind wir machtlos.“

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„Datenschutz ist Täterschutz“

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„Wir brauchen mehr Überwachung, um uns (vor Terrorismus) zu schützen.“

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„Wer nichts zu verbergen hat, hat nichts zu befürchten!“

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„Prima leben ohne Privatsphäre.“ Was kann „man“ von uns wissen?

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Interpretation

Artikel 10 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, das Daten- bzw. Informations-Geheimnis und die staatliche digitale Alternative: Können wir dem Netz vertrauen? Staatlich organisierte Einrichtungen, wie NSA (National Security Agency), BND (Bundesnachrichtendienst), GCHQ (Government Communications Headquarters) und kommerziell orientierte Institutio-nen (z. B. Google, Facebook, Amazon, Microsoft, Apple) saugen Daten und wollen nicht erkennen lassen, warum sie diese Informationen brauchen und wofür sie ver-wendet werden. Häufig wird hierbei Artikel 10 umgangen indem die Daten in einem anderen Land abgegriffen und verwaltet werden. Einmal ist die im Gesetz erwähnte Sicherheit die wage Grundlage für dieses Vorgehen, in anderen Fällen verdecken andere Geschäfte das im Grunde illegale Vorgehen. Jeder Klick im Netz ist für die Daten-Kraken relevant und wird gewinnbringend verwertet. Die Daten geben die User teilweise freiwillig preis, teilweise werden sie von Firmen gestohlen, aufgekauft oder von einer anderen Datenbank abgesaugt. Alle persönlichen Daten sind vom Bund und den Ländern zu schützen. In der Bildung stehen wir besonders in der Ver-antwortung. Die Schulkommunikation darf beispielsweise nicht auf private (kommer-zielle) Anbieter ausgelagert werden; wie dies bereits an manchen Schulen der Fall ist. Es muss ein digitales Kommunikationssystem von den Bildungsinstitutionen selbst entworfen werden, das den Anforderungen der Schule entspricht und den SchülerIn-nen aller Altersgruppen eine vertrauenswürdige Sicherheit bietet. Ohne staatlich organisierte digitale Alternative für die Bildung im großen Stil ist das Grundrecht nicht mehr umsetzbar.



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Ein Tag als Datum im gregorianischen Kalender (ab 15. Oktober 1582, vor 4. Oktober 1582 im julianischen Kalender).







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