Artikel 2 und die Persönlichkeitsentfaltung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 9. Februar 2016, 09:49 Uhr
Artikel 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. |
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Multiple-Choice
Um was geht es in Artikel 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland? (!Briefgeheimnis) (!Postgeheimnis) (!Fernmeldegeheimnis) (!Meinungsfreiheit) (!Pressefreiheit) !(Unverletzlichkeit der Wohnung) (Persönlichkeitsrechte)
Lückentext
Artikel 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Offene Aufgaben & Projekte
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Artikel 2 und die Persönlichkeitsentfaltung: „Das Internet ist das ultimative Werk-zeug für die freie Meinungsäußerung."
- Sind unsere Handlungen im Internet frei?
- Können sich Persönlichkeitsrechte im Netz entfalten?
- Was ist uns Netzneutralität wert?
- Schaut Euch das Video an und diskutiert über den Inhalt.
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- MOOC-Überblick: Der Grundrechte-Countdown im digitalen Zeitalter
- Originaltext: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
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