MOOC it! Medienbildung für Schule, Ausbildung und Studium - Vereinssatzung
MOOC it! Medienbildung für Schule, Ausbildung und Studium - im Folgenden MOOCit e.V.
ERSTER ENTWURF - KEIN RECHTSFÄHIGER BESCHLUSS
§ 1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit und Gemeinnützigkeit, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen: MOOC it! Medienbildung für Schule, Ausbildung und Studium e.V.
- Sitz des Vereins ist Freiburg im Breisgau
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz "e.V."
§ 2 Zweck
- Der Verein verfolgt den Zweck Bildung durch Mini MOOCs zu fördern.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigter Zweck" der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Satzungszweck wird durch folgende Aufgaben verwirklicht:
- Praktische Anwendung der Mini MOOCs ermöglichen.
- Hilfsstellungen für die Anerkennung bzw. Wertschätzung online erbrachter Leistungen bieten, z.B. durch die Organisation der Zertifizierung.
- Qualitätsentwicklung bzw. Programmierungsaufgaben dem aktuellen Stand der Mediawiki-Entwicklung bzw. (Hoch-) Schulentwicklung anpassen.
- Kooperationen im Bereich Bildung anstreben, um das Angebot deutschlandweit publik zu machen.
- (Hoch-) Schulentwicklungen transparent machen.
- Fortbildungen im Bereich Einsatz von "Mini-MOOCs in der Bildung" fördern.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. (gegebenenfalls auch juristische Personen)
- Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
- Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig (eventuell unter Einhaltung einer bestimmten Frist). Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
- Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
- Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge >>10 € im Jahr << zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Derzeit besteht keine Aufnahmegebühr. (Sollen von den Mitglieder bei der Aufnahme in den Verein auch eine Aufnahmegebühr erhoben werden, muss das festgelegt werden.)
§ 4 Vorstand
- Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer. (eventuell noch weiteren Vorstandsmitgliedern, die dann zu nennen sind)
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln. (Es kann auch bestimmt werden, dass beide den Verein gemeinsam vertreten. Auch kann die Zusammensetzung des Vorstandes nach § 26 BGB und die Vertretungsregelung anders geregelt werden.)
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
5 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
- Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 3 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
- Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
- Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögens des Vereins an den / die / das _______________(Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft) zwecks Verwendung für __________________ (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen Zwecks).
Freiburg, den ____________(Datum ergänzen)
Unterschriften von mindestens sieben Mitgliedern, die an der Gründung des Vereins teilgenommen haben
(Die Unterschriften dürfen nicht auf einem gesonderten Blatt sein)