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Ansonsten ist mit einer Gesamtdauer von etwa acht bis zehn Wochen für das '''Wahlverfahren''' zu rechnen. Hierzu gibt es eine genaue Wahlordnung zum '''Betriebsverfassungsgesetz'''. Arbeitnehmerkammer und Gewerkschaften können dabei beraten und unterstützen. Die Arbeitnehmerkammer hält hierzu mehrere Infoblätter bereit.
Ansonsten ist mit einer Gesamtdauer von etwa acht bis zehn Wochen für das '''Wahlverfahren''' zu rechnen. Hierzu gibt es eine genaue Wahlordnung zum '''Betriebsverfassungsgesetz'''. Arbeitnehmerkammer und Gewerkschaften können dabei beraten und unterstützen. Die Arbeitnehmerkammer hält hierzu mehrere Infoblätter bereit.
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Quelle: [https://www.bundestag.de/grundgesetz Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland]
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Version vom 6. April 2016, 08:27 Uhr

Gliederung:

  • Grundlegendes
  • Aufbau des Betriebsrats
  • Ist die Gründung eines Betriebsrats Pflicht?
  • Wann kann ich einen Betriebsrat gründen?
  • Wer ist wahlberechtigt?
  • Wer darf für den Betriebsrat kandidieren?
  • Wie lange dauert eine Betriebsratswahl?


 


Grundlegendes

Vorläufer des Betriebsrats war der von sozialliberalen Unternehmern freiwillig eingeführte Arbeiterausschuss.[3] Gesetzliche Arbeiterausschüsse wurden in Deutschland erstmals in Betrieben des Bergbaus 1900 in Bayern und 1905 in Preußen eingeführt.

Ein Betriebsrat ist eine institutionalisierte Arbeitnehmervertretung in Betrieben, Unternehmen und Konzernen. Das Wort bezeichnet fachsprachlich das betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmungsorgan, umgangssprachlich wird darüber hinaus oft auch ein einzelnes Mitglied des Organs als Betriebsrat oder Betriebsrätin bezeichnet.

 


Aufbau und Größe

Die Größe des Betriebsrates hängt von der Größe des jeweiligen Betriebes ab und wird im Betriebsverfassungsgesetz unter §9 geregelt und festgesetzt

Ist die Gründung eines Betriebsrats Pflicht?

Nein, die Gründung eines Betriebsrates ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Ohne Betriebsrat können allerdings Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz nicht wahrgenommen werden.

Wann kann ich einen Betriebsrat gründen?

Bei mindestens fünf wahlberechtigten Beschäftigten ist es möglich, einen Betriebsrat zu gründen. Dabei hängt die Größe des Betriebsrats von der Größe des Betriebes ab: Sind weniger als 21 wahlberechtigte Mitarbeiter beschäftigt, besteht der Betriebsrat aus einem Kollegen bzw. einer Kollegin oder ab 21 Wahlberechtigten aus mehreren Kolleginnen oder Kollegen. Ab 200 Beschäftigten muss die Betriebsleitung regelmäßig ein oder mehrere Betriebsratsmitglieder von der Arbeit freistellen.

Wer ist Wahlberechtigt?

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Betriebs, die am letzten Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dazu gehören auch Teilzeitkräfte, Aushilfen, geringfügig Beschäftigte, im Außendienst und mit Telearbeit Beschäftigte sowie Auszubildende. Leiharbeitnehmer sind wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. Ansonsten spielt die Dauer der Betriebszugehörigkeit für die Wahlberechtigung keine Rolle. Nicht wahlberechtigt sind dagegen leitende Angestellte.

Wer darf für den Betriebsrat kandidieren?

Kandidieren dürfen alle wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem Betrieb, Unternehmen oder Konzern seit mindestens sechs Monaten angehören und im Betrieb arbeiten. Nicht wahlberechtigt sind unter anderem leitende Angestellte. Für neugegründete Betriebe entfällt die Halbjahresfrist. Betriebsratsmitglieder sowie Kandidaten und der Wahlvorstand unterliegen einem verstärkten Kündigungsschutz.


Wie lange dauert eine Betriebsratswahl?

In Betrieben mit fünf bis fünfzig Wahlberechtigten muss in einer Wahlversammlung eine Woche nach Bestellung des Wahlvorstands gewählt werden (vereinfachtes Verfahren).

Dieses Verfahren kann bei Einverständnis zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber auch bei bis zu 100 Wahlberechtigten angewendet werden.

Ansonsten ist mit einer Gesamtdauer von etwa acht bis zehn Wochen für das Wahlverfahren zu rechnen. Hierzu gibt es eine genaue Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz. Arbeitnehmerkammer und Gewerkschaften können dabei beraten und unterstützen. Die Arbeitnehmerkammer hält hierzu mehrere Infoblätter bereit.


Quellenangaben?

http://www.arbeitnehmerkammer.de/

https://de.wikipedia.org

http://www.betriebsrat.com/

http://betriebsrat-wiv.de/



Video

Hier ein kleines Video das Alles recht gut zusammenfasst.
EmbedVideo fehlt ein anzugebender Parameter.


 

Lernzielkontrolle

Hier ein paar Fragen welche dir helfen sollen deinen Stand zu ermitteln:

Ist es zwingend erforderlich einen Betriebsrat zu Gründen? (Nein) (!Ja)

Wann wurde der erste Betriebsrat in Bayern eingeführt? (1900) (!1905)

Wie groß ist der Betriebsrat zu wählen bei 55 Mittarbeiter? (5 Personen) (!9 Personen)

Wie viele Betriebsratsmitglieder müssen bei einer Betriebsgröße von 1400 Mitarbeitern freigestellt werden? (3) (!6)

Ab wievielen Wahlberechtigten Mitarbeitern ist eine Gründung möglich? (5) (!10)

Wie lange ist die Mindestbeschäftigungszeit um kandidieren zu können? (6 Monate) (!12 Monate)

Lückentext

Bei mindestens fünf wahlberechtigten Beschäftigten ist es möglich, einen Betriebsrat zu gründen. Dabei hängt die Größe des Betriebsrats von der Größe des Betriebes ab: Sind weniger als 21 wahlberechtigte Mitarbeiter beschäftigt, besteht der Betriebsrat aus einem Kollegen bzw. einer Kollegin oder ab 21 Wahlberechtigten aus mehreren Kolleginnen oder Kollegen. Ab 200 Beschäftigten muss die Betriebsleitung regelmäßig ein oder mehrere Betriebsratsmitglieder von der Arbeit freistellen.

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Betriebs, die am letzten Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dazu gehören auch Teilzeitkräfte, Aushilfen, geringfügig Beschäftigte, im Außendienst und mit Telearbeit Beschäftigte sowie Auszubildende. Leiharbeitnehmer sind wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. Ansonsten spielt die Dauer der Betriebszugehörigkeit für die Wahlberechtigung keine Rolle. Nicht wahlberechtigt sind dagegen leitende Angestellte.

In Betrieben mit fünf bis fünfzig Wahlberechtigten muss in einer Wahlversammlung eine Woche nach Bestellung des Wahlvorstands gewählt werden (vereinfachtes Verfahren).

Dieses Verfahren kann bei Einverständnis zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber auch bei bis zu 100 Wahlberechtigten angewendet werden.

Ansonsten ist mit einer Gesamtdauer von etwa acht bis zehn Wochen für das Wahlverfahren zu rechnen. Hierzu gibt es eine genaue Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz. Arbeitnehmerkammer und Gewerkschaften können dabei beraten und unterstützen. Die Arbeitnehmerkammer hält hierzu mehrere Infoblätter bereit.

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