Schulausschluss Gemeinschaftsschule

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Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gemäß § 90 Schulgesetz Baden-Württemberg
Maßnahme Beschreibung Voraussetzungen Zuständige Instanz Mögliche Gründe
Nachsitzen bis zu 2 Unterrichtsstunden Kurzfristige Maßnahme zur Verhaltenskorrektur. Leichtes Fehlverhalten. Klassenlehrer oder unterrichtender Lehrer. Unpünktlichkeit, Hausaufgaben nicht erledigt, geringfügige Störungen.
Nachsitzen bis zu 4 Unterrichtsstunden Erweiterte Maßnahme bei wiederholtem Fehlverhalten. Wiederholte leichte Verstöße. Schulleiter. Mehrfache Unpünktlichkeit, wiederholtes Nicht-Erledigen von Aufgaben.
Überweisung in eine Parallelklasse Versetzung in eine andere Klasse des gleichen Typs. Konflikte innerhalb der Klasse, die anders nicht lösbar sind. Schulleiter. Anhaltende Konflikte mit Mitschülern, Mobbing.
Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht Letzte Warnung vor einem tatsächlichen Ausschluss. Schweres oder wiederholtes Fehlverhalten. Schulleiter. Wiederholte Unterrichtsstörungen, respektloses Verhalten.
Ausschluss vom Unterricht bis zu 5 Unterrichtstagen Kurzfristiger Ausschluss zur Unterbrechung des Fehlverhaltens. Schweres oder wiederholtes Fehlverhalten, das den Schulbetrieb stört. Schulleiter. Androhung von Gewalt, körperliche Auseinandersetzungen.
Ausschluss vom Unterricht bis zu 4 Unterrichtswochen Längerfristiger Ausschluss bei gravierendem Fehlverhalten. Schweres oder wiederholtes Fehlverhalten mit erheblicher Störung des Schulbetriebs. Klassenkonferenz oder Jahrgangsstufenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters. Schwere Gewaltandrohungen, erhebliche Sachbeschädigung.
Androhung des Ausschlusses aus der Schule Letzte Warnung vor einem endgültigen Schulausschluss. Fortgesetztes schweres Fehlverhalten trotz vorheriger Maßnahmen. Klassenkonferenz oder Jahrgangsstufenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters. Wiederholte schwere Verstöße, keine Verhaltensänderung trotz Maßnahmen.
Ausschluss aus der Schule Dauerhafter Ausschluss von der Schule. Wenn das Verbleiben des Schülers eine Gefahr für die Erziehung, Unterrichtung, sittliche Entwicklung, Gesundheit oder Sicherheit der Mitschüler darstellt. Klassenkonferenz oder Jahrgangsstufenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters; Beteiligung der Schulkonferenz auf Wunsch. Schwere Gewaltakte, Drogenhandel, sexuelle Übergriffe.