K (1 Version)
 
K (1 Version importiert)
(kein Unterschied)

Version vom 9. Februar 2016, 09:49 Uhr

Artikel 19

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

MOOC-Überblick: Der Grundrechte-Countdown im digitalen Zeitalter

MOOCit



 


 

Video

Suche im Netz nach Videos, welche den Sachverhalt gut erklären oder erstelle ein eigenes Lernvideo mit Fragen.


EmbedVideo fehlt ein anzugebender Parameter.
EmbedVideo fehlt ein anzugebender Parameter.
EmbedVideo fehlt ein anzugebender Parameter.
EmbedVideo fehlt ein anzugebender Parameter.



 

QUIZit

Erstelle interaktive Aufgaben, wie z.B. Multiple-Choice-Fragen, einen Lückentext, ein Kreuzworträtsel oder ein Zuordnungsspiel per Drag and Drop. Hier findest Du die Vorlagen. Du musst beim Bearbeiten einfach nur die Fragen und Antworten anpassen. Im Artikel "Interaktive Aufgaben" findest Du eine ausführliche Anleitung.


Multiple-Choice

Um was geht es in diesem Artikel des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland? (!Briefgeheimnis) (!Postgeheimnis) (!Fernmeldegeheimnis) (!Meinungsfreiheit) (!Pressefreiheit) (!Unverletzlichkeit der Wohnung) (Einschränkung von Grundrechten)




 


Lückentext

Artikel 19
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland



Offene Aufgaben & Projekte

  • Stelle offene Aufgaben, welche das Thema betreffen (aber nicht nur Wissen abfragen).
  • Rege zu Aktivitäten an, die mit dem Thema zu tun haben und / oder präsentiere Dein Projekt.

Artikel 19 und die Einschränkung der Grundrechte:

  • Kann der digitalen Revolution vertraut werden?
  • Wann und wo erfolgt eine Einschränkung bzw. eine Aufweichung der Grundrechte durch digitale Entwicklungen?
  • Sind die Bürger_Innen bereit zur Mitbestimmung?
  • Diskutiert über das Video.
EmbedVideo fehlt ein anzugebender Parameter.


Bewertung / Interpretation

  • Schreibe Deine Interpretation des Artikels des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in den Diskussionsbereich.
  • Bewerte die Aufgaben auf dieser Seite.
  • Gib Dein Statement unter "Diskussion" ab.
  • Verbessere die Inhalte und erstelle eigene Aufgaben.


 

Links

Hier können noch wichtige Links ergänzt werden.


 

Test

Fit für Deinen Test? Benachrichtige Deine Lehrerin / Deinen Lehrer, dass Du Dein Wissen prüfen willst.




Kontakt

Du bist Experte? Wie erreicht man Dich?

A) im MOOCit-Diskussionsbereich,
B) per Chat oder Video-Konferenz,
C) direkt in Deiner Stadt: Nachhilfe Landkarte


Zuordnung

Autoren