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| '''Ausschluss aus der Schule''' || Dauerhafter Ausschluss von der Schule. || Wenn das Verbleiben des Schülers eine Gefahr für die Erziehung, Unterrichtung, sittliche Entwicklung, Gesundheit oder Sicherheit der Mitschüler darstellt. || Klassenkonferenz oder Jahrgangsstufenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters; Beteiligung der Schulkonferenz auf Wunsch. || Schwere Gewaltakte, Drogenhandel, sexuelle Übergriffe.
| '''Ausschluss aus der Schule''' || Dauerhafter Ausschluss von der Schule. || Wenn das Verbleiben des Schülers eine Gefahr für die Erziehung, Unterrichtung, sittliche Entwicklung, Gesundheit oder Sicherheit der Mitschüler darstellt. || Klassenkonferenz oder Jahrgangsstufenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters; Beteiligung der Schulkonferenz auf Wunsch. || Schwere Gewaltakte, Drogenhandel, sexuelle Übergriffe.
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== Endgültiger Schulausschluss aus der Gemeinschaftsschule Baden-Württemberg ==
=== Rechtsgrundlage ===
Gemäß § 90 Abs. 5 Schulgesetz Baden-Württemberg kann ein Schüler dauerhaft von der Schule ausgeschlossen werden, wenn das Verbleiben in der Schule nicht mehr verantwortbar ist. Es handelt sich um die schwerwiegendste Ordnungsmaßnahme.
=== Voraussetzungen für den endgültigen Ausschluss ===
* Das Verhalten des Schülers gefährdet **erheblich und dauerhaft**:
** die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule
** die psychische oder physische Unversehrtheit anderer Schüler:innen
** das geordnete Zusammenleben in der Schule
* Andere Maßnahmen wie Erziehungsmaßnahmen oder zeitweiliger Ausschluss haben keine Wirkung gezeigt.
* Eine Wiederholung des Verhaltens ist trotz Ermahnungen oder Ausschlüssen zu befürchten.
=== Zuständige Instanz ===
* Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz bzw. Jahrgangsstufenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung.
* Auf Wunsch wird die Schulkonferenz beteiligt.
* Der Schüler und die Erziehungsberechtigten haben das Recht, gehört zu werden.
=== Folgen ===
* Der Schüler wird von der aktuellen Schule dauerhaft ausgeschlossen.
* Die Schulbehörde weist eine neue Schule zu – dies kann auch eine Schule außerhalb des Schulträgers sein.
* Bei besonders schwerem Fehlverhalten kann ein **ausschlussfreier Zeitraum** verordnet werden.
=== Beispiele für Fehlverhalten, die zum endgültigen Ausschluss führen können ===
{| class="wikitable"
! Fehlverhalten !! Beschreibung !! Begründung für Ausschluss
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| Körperliche Gewalt mit Verletzungsfolge || Schlägerei mit gezieltem Tritt gegen den Kopf, Schüler muss ärztlich behandelt werden || Gefährdung der Gesundheit anderer, grober Verstoß gegen Schulordnung und Strafrecht
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| Drogenhandel auf dem Schulgelände || Verkauf von Cannabis oder anderen Betäubungsmitteln an Mitschüler || Straftat, erhebliche Gefährdung der Schulgemeinschaft, pädagogische Maßnahmen greifen nicht
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| Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie || Schüler speichert und verbreitet strafbare Inhalte per Messenger in einer Klassengruppe || Schwerwiegende Straftat, Gefährdung von Schüler:innen, massive Verletzung von Persönlichkeitsrechten
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| Wiederholte massive Bedrohung und Erpressung || Mehrfache Drohungen gegen Mitschüler („Ich bring dich um“), verbunden mit Erpressung von Geld || Wiederholtes, einschüchterndes Verhalten, psychische Gefährdung anderer
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| Sexuelle Übergriffe || Grabschen, Nötigung oder sexuelle Handlungen gegen den Willen anderer || Massiver Eingriff in die persönliche Unversehrtheit, strafrechtlich relevant
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| Gezielte Sachbeschädigung mit hoher Schadenssumme || Brandstiftung an Schuleigentum oder mutwillige Zerstörung teurer Geräte || Hohe Sachschäden, Sicherheitsrisiko für die Schule, vorsätzliches Handeln
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| Aufruf zu Gewalt oder Extremismus || Verbreitung extremistischer Propaganda (z. B. via Social Media), Androhung eines Amoklaufs || Sicherheitsbedrohung, politische Radikalisierung, Notwendigkeit des Schutzes der Gemeinschaft
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| Digitale Gewalt in großem Ausmaß || Cybermobbing über Wochen gegen eine Mitschülerin mit psychischer Belastungsfolge (z. B. Schulverweigerung, Depression) || Fortgesetzte psychische Gewalt, schwerwiegende Konsequenzen für Betroffene
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=== Wichtig ===
* Ein endgültiger Ausschluss ist kein Schulverweis ins Nichts: Der Schüler erhält in der Regel eine andere Schule zugewiesen.
* Eltern können Widerspruch gegen den Beschluss einlegen.
* Die Schule ist verpflichtet, **den Schutz der Gemeinschaft und das Kindeswohl aller Schüler:innen** zu sichern.

Aktuelle Version vom 24. Mai 2025, 07:11 Uhr

Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gemäß § 90 Schulgesetz Baden-Württemberg
Maßnahme Beschreibung Voraussetzungen Zuständige Instanz Mögliche Gründe
Nachsitzen bis zu 2 Unterrichtsstunden Kurzfristige Maßnahme zur Verhaltenskorrektur. Leichtes Fehlverhalten. Klassenlehrer oder unterrichtender Lehrer. Unpünktlichkeit, Hausaufgaben nicht erledigt, geringfügige Störungen.
Nachsitzen bis zu 4 Unterrichtsstunden Erweiterte Maßnahme bei wiederholtem Fehlverhalten. Wiederholte leichte Verstöße. Schulleiter. Mehrfache Unpünktlichkeit, wiederholtes Nicht-Erledigen von Aufgaben.
Überweisung in eine Parallelklasse Versetzung in eine andere Klasse des gleichen Typs. Konflikte innerhalb der Klasse, die anders nicht lösbar sind. Schulleiter. Anhaltende Konflikte mit Mitschülern, Mobbing.
Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht Letzte Warnung vor einem tatsächlichen Ausschluss. Schweres oder wiederholtes Fehlverhalten. Schulleiter. Wiederholte Unterrichtsstörungen, respektloses Verhalten.
Ausschluss vom Unterricht bis zu 5 Unterrichtstagen Kurzfristiger Ausschluss zur Unterbrechung des Fehlverhaltens. Schweres oder wiederholtes Fehlverhalten, das den Schulbetrieb stört. Schulleiter. Androhung von Gewalt, körperliche Auseinandersetzungen.
Ausschluss vom Unterricht bis zu 4 Unterrichtswochen Längerfristiger Ausschluss bei gravierendem Fehlverhalten. Schweres oder wiederholtes Fehlverhalten mit erheblicher Störung des Schulbetriebs. Klassenkonferenz oder Jahrgangsstufenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters. Schwere Gewaltandrohungen, erhebliche Sachbeschädigung.
Androhung des Ausschlusses aus der Schule Letzte Warnung vor einem endgültigen Schulausschluss. Fortgesetztes schweres Fehlverhalten trotz vorheriger Maßnahmen. Klassenkonferenz oder Jahrgangsstufenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters. Wiederholte schwere Verstöße, keine Verhaltensänderung trotz Maßnahmen.
Ausschluss aus der Schule Dauerhafter Ausschluss von der Schule. Wenn das Verbleiben des Schülers eine Gefahr für die Erziehung, Unterrichtung, sittliche Entwicklung, Gesundheit oder Sicherheit der Mitschüler darstellt. Klassenkonferenz oder Jahrgangsstufenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters; Beteiligung der Schulkonferenz auf Wunsch. Schwere Gewaltakte, Drogenhandel, sexuelle Übergriffe.



Endgültiger Schulausschluss aus der Gemeinschaftsschule Baden-Württemberg

Rechtsgrundlage

Gemäß § 90 Abs. 5 Schulgesetz Baden-Württemberg kann ein Schüler dauerhaft von der Schule ausgeschlossen werden, wenn das Verbleiben in der Schule nicht mehr verantwortbar ist. Es handelt sich um die schwerwiegendste Ordnungsmaßnahme.

Voraussetzungen für den endgültigen Ausschluss

  • Das Verhalten des Schülers gefährdet **erheblich und dauerhaft**:
    • die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule
    • die psychische oder physische Unversehrtheit anderer Schüler:innen
    • das geordnete Zusammenleben in der Schule
  • Andere Maßnahmen wie Erziehungsmaßnahmen oder zeitweiliger Ausschluss haben keine Wirkung gezeigt.
  • Eine Wiederholung des Verhaltens ist trotz Ermahnungen oder Ausschlüssen zu befürchten.

Zuständige Instanz

  • Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz bzw. Jahrgangsstufenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung.
  • Auf Wunsch wird die Schulkonferenz beteiligt.
  • Der Schüler und die Erziehungsberechtigten haben das Recht, gehört zu werden.

Folgen

  • Der Schüler wird von der aktuellen Schule dauerhaft ausgeschlossen.
  • Die Schulbehörde weist eine neue Schule zu – dies kann auch eine Schule außerhalb des Schulträgers sein.
  • Bei besonders schwerem Fehlverhalten kann ein **ausschlussfreier Zeitraum** verordnet werden.

Beispiele für Fehlverhalten, die zum endgültigen Ausschluss führen können

Fehlverhalten Beschreibung Begründung für Ausschluss
Körperliche Gewalt mit Verletzungsfolge Schlägerei mit gezieltem Tritt gegen den Kopf, Schüler muss ärztlich behandelt werden Gefährdung der Gesundheit anderer, grober Verstoß gegen Schulordnung und Strafrecht
Drogenhandel auf dem Schulgelände Verkauf von Cannabis oder anderen Betäubungsmitteln an Mitschüler Straftat, erhebliche Gefährdung der Schulgemeinschaft, pädagogische Maßnahmen greifen nicht
Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie Schüler speichert und verbreitet strafbare Inhalte per Messenger in einer Klassengruppe Schwerwiegende Straftat, Gefährdung von Schüler:innen, massive Verletzung von Persönlichkeitsrechten
Wiederholte massive Bedrohung und Erpressung Mehrfache Drohungen gegen Mitschüler („Ich bring dich um“), verbunden mit Erpressung von Geld Wiederholtes, einschüchterndes Verhalten, psychische Gefährdung anderer
Sexuelle Übergriffe Grabschen, Nötigung oder sexuelle Handlungen gegen den Willen anderer Massiver Eingriff in die persönliche Unversehrtheit, strafrechtlich relevant
Gezielte Sachbeschädigung mit hoher Schadenssumme Brandstiftung an Schuleigentum oder mutwillige Zerstörung teurer Geräte Hohe Sachschäden, Sicherheitsrisiko für die Schule, vorsätzliches Handeln
Aufruf zu Gewalt oder Extremismus Verbreitung extremistischer Propaganda (z. B. via Social Media), Androhung eines Amoklaufs Sicherheitsbedrohung, politische Radikalisierung, Notwendigkeit des Schutzes der Gemeinschaft
Digitale Gewalt in großem Ausmaß Cybermobbing über Wochen gegen eine Mitschülerin mit psychischer Belastungsfolge (z. B. Schulverweigerung, Depression) Fortgesetzte psychische Gewalt, schwerwiegende Konsequenzen für Betroffene

Wichtig

  • Ein endgültiger Ausschluss ist kein Schulverweis ins Nichts: Der Schüler erhält in der Regel eine andere Schule zugewiesen.
  • Eltern können Widerspruch gegen den Beschluss einlegen.
  • Die Schule ist verpflichtet, **den Schutz der Gemeinschaft und das Kindeswohl aller Schüler:innen** zu sichern.