Artikel 17 und ein unausgegorenes, unzeitgemäßes theoretisches Petitionsrecht: Unterschied zwischen den Versionen

 
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Version vom 9. Februar 2016, 09:49 Uhr

Artikel 17

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Artikel 17a
(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.
(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.

Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

MOOC-Überblick: Der Grundrechte-Countdown im digitalen Zeitalter

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Multiple-Choice

Um was geht es in diesem Artikel des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland? (!Briefgeheimnis) (!Postgeheimnis) (!Fernmeldegeheimnis) (!Meinungsfreiheit) (!Pressefreiheit) (!Unverletzlichkeit der Wohnung) (Beschwerden)




 


Lückentext

Artikel 17
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Artikel 17a
(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, dass für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.
(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, dass die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.

Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland



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Artikel 17 und ein unausgegorenes, unzeitgemäßes theoretisches Petitionsrecht: Nur ca. 30 % der deutschen Bürger_Innen halten laut einer repräsentativen Umfrage des Sterns (2011) eine Volksbefragungen für sinnvoll. (Quelle: Passing, K.; Lobo, S.: Internet, Segen oder Fluch, Sonderausgabe für die Bundeszentrale für politische Bildung, Rowohlt, Berlin, 2012)

Die repräsentative Studie mit dem Titel „Online mitmachen und entscheiden. Partizipationsstudie 2014“, die in Kooperation mit TNS infratest durchgeführt wurde, gibt Auskunft über das politische (und wirtschaftliche) Beteiligungsverhalten der Internetuser in Deutschland. Eine Reaktion darauf: „Neue Partizipationsstudie entzaubert Online-Beteiligung. Selbst partizipationsinteressierte Internetuser bleiben mehrfach passiv. (...) Die Partizipationsstudie 2014 zeigt einmal mehr, dass die Faszination über die technischen Möglichkeiten des Internets nicht von der Frage nach den Chancen und Gefahren für die Demokratie entbindet. Zur Technikfaszination muss Medienkompetenz kommen und zur Medienkompetenz gehört zwingend die Demokratiekompetenz. Wer die Chancen des Internets für Bürgerbeteiligung sinnvoll nutzen will, muss neben den Möglichkeiten auch die Grenzen des Netzes kennen. Nur eine sachliche und nüchterne Betrachtung verhindert Irrwege im Cyberspace.“ Stefan Eisel verweist im gleichen Bericht auf Beispiele für eine geringe Online-Partizipation:

  • Adhocracy-Angebot der Enquetekommission „Internet und digitale Gesellschaft“ des Deutschen Bundestages 2011-2013: 12.579 registrierte Mitglieder, 494 eingereichte Vorschläge, 2.356 Kommentare
  • Online-Bürgerhaushalte: Nie mehr als 5 % Beteiligung
  • Liquid Feedback der Piratenpartei: 7.988 Stimmberechtigte, 922 Aktive (d.h. sie haben sich mind. einmal in sechs Monaten eingeloggt)
  • LiquidFriesland: 80.000 Berechtigte, 552 registrierte Bürger, nie mehr als 50 Teilnehmer_Innen bei einer Abstimmung

Aufgaben

  • Ist das Volk bereit für die digitale Mitbestimmung?
  • Diskutiert über diese Aussagen, Zahlen und über das Video.
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